Was heute noch auf Papier läuft, muss dann vollständig in DIWASS stehen: vom Ausfüllen über die Anmeldung des Transports und die Beförderungsübernahme bis zur Eingangsbestätigung und Verwertungsbescheinigung. Wir zeigen Ihnen, was sich ändert, was Sie jetzt tun sollten und wie der komplette Prozess mit ZEDAL funktioniert.
Wer nicht gefährliche Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung über eine Grenze bringt, braucht in der Regel keine Genehmigung, aber ein Dokument, das die Verbringung begleitet: das Formular nach Anhang VII (kurz: Annex VII) der EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Typische Abfälle sind unter anderem Metallschrott, Altpapier, Altglas, Altreifen oder Sägespäne und Holzhackschnitzel aus unbehandeltem Holz.
Seit dem 21. Mai 2026 gilt die neue Verordnung. Sie schreibt vor, dass alle Dokumente zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung elektronisch über DIWASS ausgetauscht werden, das zentrale System der EU-Kommission. Da Annex VII zu diesem Zeitpunkt in DIWASS technisch noch nicht umgesetzt war, blieb nur die Alternative, es auf Papier zu führen, ohne Sanktionen hinsichtlich der Digitalpflicht. Ab dem 1. Januar 2027 ist die digitale Abwicklung Pflicht, unabhängig davon, ob das Dokument aus anderen Gründen zusätzlich auf Papier geführt wird.
| Notifizierung | Annex VII | |
|---|---|---|
| Für welche Abfälle? | Gefährliche Abfälle, gemischte Siedlungsabfälle und daraus erzeugte Brennstoffe, alle Abfälle zur Beseitigung sowie alles, was nicht als Einzeleintrag oder zulässiges Gemisch auf der Grünen Liste steht | Nicht gefährliche Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung sowie Proben zur Laboranalyse (bis 250 kg in der EU, bis 25 kg bei Ausfuhr) |
| Genehmigung | Ja, vorab durch die Behörden im Versand-, Bestimmungs- und Durchfuhrstaat | Nein, Informationspflicht nach Artikel 18. Ein Vertrag zwischen Veranlasser und Empfänger ist Pflicht. |
| Über DIWASS | seit 21.5.2026 Pflicht | rechtlich seit 21.5.2026 Pflicht technisch möglich ab 15.11.2026 technisch Pflicht ab 1.1.2027 |
Artikel 18 Absätze 5, 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1157
Annex VII betrifft alle, die nicht gefährliche Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung ins Ausland bringen oder von dort annehmen. Weil das Formular bisher „nur“ ein Papierdokument war, ist das vielen gar nicht bewusst.
Neu und oft übersehen: Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, nicht selbst der Abfallerzeuger, muss sie sicherstellen, dass der Erzeuger oder ein Einsammler, Händler oder Makler das Dokument mitunterzeichnet, soweit dies durchführbar ist. Das geht elektronisch, aber ohne Signaturkarte.
Alle tragen ein: Jedes an der Verbringung beteiligte Unternehmen füllt seinen Teil des Dokuments aus, auch der Beförderer.
Ihr Lieferant außerhalb der EU hat keinen Zugang zu DIWASS. Damit die vorgesehene Erfassung durch Ihre Anlage reibungslos läuft, braucht er ein Dokument mit der Nummer, die DIWASS vergibt.
So kann es funktionieren: Ihr Lieferant meldet Ihnen die geplante Anlieferung. Sie legen das Annex-VII-Dokument in seinem Auftrag in DIWASS an und schicken es ihm als PDF. Dafür stellt ZEDAL einen schlanken Prozess bereit.
Stimmen Sie diesen Ablauf jetzt mit Ihren Partnern ab, nicht erst beim ersten Transport im Januar.
Nach Aussage der EU steht Annex VII ab Mitte November in DIWASS technisch bereit. Wer dann mit ausgewählten Partnern parallel zum Papier schon elektronisch arbeitet, kennt seine Abläufe am 1. Januar und muss sie nicht unter Druck korrigieren. Besonders bei vorläufigen Verfahren, bei denen mehrere Anlagen hintereinander hängen und verschiedene Bescheinigungen nachlaufen, muss jeder Beteiligte seinen Part kennen. Im November hat man in der Regel mehr Ressourcen als zum Jahreswechsel.
Grün gelistete Abfälle dürfen dann nur noch in Nicht-OECD-Staaten ausgeführt werden, die auf einer Liste der Kommission stehen. Wer heute nach Asien oder Nordafrika liefert, sollte jetzt prüfen, wie es ab 2027 weitergeht.
Ab demselben Tag gilt die Auditpflicht: Wer Abfälle aus der EU ausführt, muss nachweisen, dass die Empfängeranlage im Drittstaat unabhängig auditiert wurde. Das Audit darf nicht älter als zwei Jahre sein. Das gilt für jede Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land, auch in OECD-Staaten und auch für Annex-VII-Verbringungen.
In 60 Minuten erfahren Sie, was sich ändert, was Sie vorbereiten müssen und wie Annex VII mit ZEDAL International funktioniert. Den kompletten Prozess zeigen wir live am System.
| Deutsch | English | |
|---|---|---|
| Termin | Dienstag, 24. November 2026, 10:00 bis 11:00 Uhr | Wednesday, 25 November 2026, 10:00 to 11:00 CET |
| Referent | Rolf Niehaus, Vertriebsleiter ZEDAL International | Andrew Williams, ZEDAL |
| Format | Online | Online |
| Kosten | kostenfrei | free of charge |
Agenda
Ihr Referent im deutschen Webinar: Rolf Niehaus
Vertriebsleiter ZEDAL International, ehemaliger Vorstand der ZEDAL AG, seit 1997 Experte für digitale Prozesslösungen in der Abfallverbringung
Sie arbeiten mit Geschäftspartnern im Ausland zusammen? Annex VII betrifft alle Beteiligten einer grenzüberschreitenden Verbringung. Informieren Sie Ihre internationalen Partner gern über unser Webinar auf Englisch am 25. November.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Den Teilnahmelink und eine Erinnerung schicken wir Ihnen rechtzeitig vor dem Webinar.
Ohne Registrierung in DIWASS geht ab 2027 nichts mehr: Nur registrierte Standorte können in einem Annex-VII-Dokument eingetragen werden. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland übernimmt ZEDAL die DIWASS-Registrierung kostenfrei, wenn Sie ZEDAL bereits nutzen oder sich für ZEDAL entscheiden. Die zuständige Behörde kann für die Prüfung und Freischaltung Ihres Standorts allerdings eine Bearbeitungsgebühr erheben. Darauf haben wir keinen Einfluss.
An etwa jeder vierten EU-weit genehmigten DIWASS-Notifizierung war ZEDAL beteiligt (Stand 18.09.2026).
Europaweit sind bereits mehr als 1.100 Standorte über ZEDAL mit DIWASS verbunden.
Sie arbeiten in ZEDAL, wir übermitteln an DIWASS und holen von dort auch ab.
Für ZEDAL-Kunden und Neukunden mit Sitz in Deutschland übernehmen wir die DIWASS-Registrierung kostenfrei.
Das Dokument, das grenzüberschreitende Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen der Grünen Liste zur Verwertung begleitet, geregelt in Anhang VII der EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157.
Ab dem 1. Januar 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 ist die Papierform noch möglich, weil Annex VII in DIWASS technisch erst später bereitsteht. Voraussetzung ist, dass das neue Annex-VII-Formular verwendet und mitgeführt wird.
Nein. Annex VII ist eine Informationspflicht, keine Genehmigung. Das Dokument muss aber vollständig und rechtzeitig vorliegen.
Das Digital Waste Shipment System, das zentrale System der EU-Kommission für den elektronischen Austausch aller Dokumente zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung.
Ja. In einem Annex-VII-Dokument können nur registrierte Standorte eingetragen werden. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland übernimmt ZEDAL die DIWASS-Registrierung kostenfrei, wenn Sie ZEDAL bereits nutzen oder sich für ZEDAL entscheiden. Die zuständige Behörde kann für die Prüfung und Freischaltung Ihres Standorts allerdings eine Bearbeitungsgebühr erheben. Darauf haben wir keinen Einfluss.
Die Verordnung verlangt es nicht. In der Praxis erwarten Zollstellen, Transportkontrolleure und Beteiligte außerhalb der EU aber weiterhin ein Papierdokument. Nach dem Motto „sicher ist sicher“ sollten Sie es also mitführen.
Ja. Sobald Annex VII ab dem 15. November 2026 produktiv in DIWASS bereitsteht, wickeln Sie den kompletten Prozess mit ZEDAL ab.
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Stand: 5. November 2026.